Steuer

Einkommenssteuer sparen

betriebliche Altersvorsorge (bAV) – Model

  1. #1 von podatki am 2011/09/03 - 18:40

    Rechnungsstellung
    Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 hat der Gesetzgeber seine Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen verringert: Seit 1. Juli brauchen derart versandte Rechnungen keine elektronische Signatur mehr, um vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Mit der Neuregelung folgt der Gesetzgeber europäischen Richtlinien.
    Wenn es um die korrekte Ausstellung von Rechnungen geht, ist das Finanzamt unerbittlich. Bei Verstößen gegen Formvorschriften oder unvollständigen Rechnungsangaben riskiert der Unternehmer den Vorsteuerabzug. Problematisch war in diesem Zusammenhang bislang die Übermittlung von Rechnungen auf elektronischem Weg. Hier hat der Gesetzgeber das Verfahren vereinfacht.

    Elektronische Signatur nicht mehr notwendig
    Als elektronisch gilt eine Rechnung, wenn sie per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF-oderTextdatei, per Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber als Standard-Telefax) oder auf dem Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt wird. Bislang haben die Finanzämter derart übermittelte Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug akzeptiert, wenn sie keine elektronische Signatur enthielten. Aufgrund der zunehmenden Zahl von Dienstleistern, die aus Kostengründen Rechnungen ausschließlich per E-Mail versenden (z.B. Onlineshops, Telefon- und Internetprovider), war dies häufig mit Vorsteuerverlusten verbunden. Die Neuregelung bedeutet für Unternehmen daher nicht nur einen Abbau von Bürokratie bei der Rechnungserstellung, sondern auch geringere Vorsteuerverluste beim Rechnungsempfang.

    Anforderungen an Prüfpfad noch unklar
    Sowohl Rechnungsaussteller als auch -empfänger sind verpflichtet, während der für sie geltenden Dauer der Aufbewahrungsfrist die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit zu gewährleisten. Der Unternehmer bestimmt selbst, durch welches innerbetriebliche Steuerungsverfahren er einen verlässlichen Prüfpfad zwischen der Rechnung und einer Leistung oder Dienstleistung schafft, sodass der Rechnungsaussteller auch tatsächlich einen Zahlungsanspruch hat. Welche konkreten Anforderungen von den Finanzbehörden an diese innerbetrieblichen Kontrollverfahren gestellt werden, bleibt abzuwarten.

    Umsatzsteuerkontrolle gewährleistet
    Die Finanzbehörde darf im Gegenzug elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronisch übermittelte Rechnungen einsehen, um auch weiterhin eine effektive Umsatzsteuerkontrollesicherstellen zu können.

    Hinweis auf die Aufbewahrunsgspflicht ist ein Muss
    Handelt es sich um eine Werkslieferung bzw. Leistungen im Bau oder Ausbau und ist der Rechnungsempfänger Privatkunde, muss der Aussteller der Rechnung vermerken, dass diese zwei Jahre aufzubewahren ist.

  2. #2 von draudimo mokestis am 2011/09/09 - 13:27

    Erlass von Kraftfahrzeugsteuer
    Sehr geehrter Herr Mühler,
    für das o.a. Fahrzeug bestehen derzeit noch Rückstände für die Zeiträume 06.10.2007 und 06.10.2008 in Höhe von insgesamt 252,00 Euro (248,00 Euro Kraftfahrzeugsteuer und 4,00 Euro Säumniszuschläge – Stand 30.08.2011).
    Ihrem Antrag auf Erlass der offenen Kraftfahrzeugsteuern und der Säumniszuschläge zur Kraftfahrzeugsteuer vermag ich nicht zu entsprechen.
    Nach § 227 Abgabenordnung (AO) können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – dazu gehören auch die Säumniszuschläge – erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Die unbillige Härte kann in der Sache selbst (sachliche Unbilligkeit) oder in der Person des Steuerpflichtigen und seiner wirtschaftliche Lage (persönliche Unbilligkeit) begründet sein.

    Eine sachliche Unbilligkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers auf dem in Frage stehenden Steuerrechtsgebiet angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kann somit nur gewährt werden, wenn die vom Steuerpflichtigen geschuldete Leistung mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, aufgrund dessen sie gezahlt wird, nicht vereinbar ist. Wenn also trotz richtiger Gesetzesanwendung Folgen eintreten, die in ihrer Auswirkung vom Gesetzgeber so nicht gewollt sind.

    Sie haben den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen am 06.10.2006 bei der Zulassungsbehörde zum Verkehr auf öffentlichen Straßen angemeldet und am 25.03.2009 wieder abgemeldet. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) unterliegt das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Nicht maßgebend ist die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs. Das Halten eines Fahrzeugs knüpft ausschließlich an das verkehrsrechtlich gegebene Recht auf Benutzung des Fahrzeugs an. Dabei ist nicht von Bedeutung ob und in welchem Umfang von diesem durch die Zulassung eingeräumten Recht, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, im Einzelfall tatsächlich Gebrauch gemacht wird.
    Gründe für einen Erlass aus sachlicher Billigkeit liegen daher nicht vor.
    Billigkeitsmaßnahmen aus persönlichen Gründen setzen Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus.

    Erlassbedürftigkeit liegt nach der Rechtsprechung (BFH – Urteil vom 29.04.1981, BStBl 1982 S. 726) vor, wenn durch die Einziehung der Forderung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichtet oder ernsthaft gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ohne die Billigkeitsmaßnahme der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr bestritten oder die Erwerbsfähigkeit nicht mehr fortgesetzt werden könnte. Dabei muss dem Steuerpflichtigen zugemutet werden, zur Begleichung seiner Steuerschulden alle verfügbaren und beschaffbaren Mittel einzusetzen und notfalls die Vermögenssubstanz anzugreifen. Allein der Hinweis auf angespannte finanzielle Verhältnisse rechtfertigt nicht die Annahme einer ernsthaften Existenzgefährdung.
    Erlasswürdigkeit ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige durch sein Verhalten nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen oder die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.1981, BStBl II S.726).
    Sie sind, nachdem der Einzug der fälligen Kraftfahrzeugsteuer zur Fälligkeit 06.10.2006 nicht eingelöst wurde, Ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer nicht mehr nachgekommen. Die Kraftfahrzeugsteuer ist jedoch eine Verkehrssteuer, die unabhängig von den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Kraftfahrzeughalters zu entrichten ist. Sie teilt das Schicksal der übrigen Kraftfahrzeugkosten wie z.B. Kraftfahrzeugversicherung, Kraft- und Schmierstoffe und rechtfertigt daher keine Billigkeitsmaßnahme zu Lasten der Allgemeinheit. Da sich jeder Halter eines Fahrzeugs rechtzeitig auf die fällig werdende Steuerschuld vorbereiten kann, auch wenn er in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, ist die Einziehung des Steueranspruchs nicht mit einer erheblichen Härte verbunden.

    Ein Erlass der Kraftfahrzeugsteuer und der verwirkten Säumniszuschläge aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt somit nicht in Betracht.

    Das Finanzamt wird bei der Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer als Bundesfinanzbehörde tätig (§ 18a Abs. 1 Satz 2 Finanzverwaltungsgesetz).

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